| Schlechte Zeiten für Langzeiturlauber |
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Offiziell befindet sich das Land mit der langen, inselreichen Küste an der Adria auf klarem Kurs in Richtung Europa, auch wenn der Beitritt zur EU noch ein paar Jahre dauern wird. Andererseits erleben wir immer wieder Entwicklungen, die so gar nicht zum europäischen Grundgedanken passen wollen. So begannen die Behörden im letzten Jahr, eine existierende, aber nicht angewandete Bestimmung umzusetzen, die alle betrifft, die sich länger als 90 Tage in Kroatien aufhalten wollen. Die Hürden auf dem damit verbundenen Genehmigungsmarathon sind kaum zu überwinden. Schon aufgrund der mit der Beantragung verbundenen Bearbeitungszeiten und der vorgeschriebenen Übersetzungen ins Kroatische kommen die Bestimmungen einem Verbot gleich.
Nach Jahren der Ruhe traf der neue Aktionismus zuletzt auch Mitglieder der Kreuzer-Abteilung. An die Informationsstelle Mittelmeer gerichtet schrieben sie Folgendes:
Diese sind:„Wir befahren von unserem Winterlager in Monfalcone (Italien) seit dem Jahr 2000 über Umag (Kroatien), unserem Port of Entry, südgehend die kroatischen Gewässer. 2007 erfuhren wir, ohne von unseren Publikationen (Yacht, Kreuzer-Abteilung, ADAC) gewarnt zu sein, von der zwar bestehenden, aber vorher nicht praktizierten Einschränkung der Aufenthaltsdauer auf 90 Tage. Allerdings hieß es, dass man den Aufenthalt bei Bedarf ohne Probleme verlängern kann (Aussage der Capitanerie bzw. Polizei). Das haben wir Wochen später auf der Insel Rab, Stadt Rab, versucht und wurden im Hafenamt rüde abgewiesen. Begründung: Verlängerung nicht möglich. Ein Anruf bei der Deutschen Botschaft in Split brachte keine Klärung, da man dort über diese „neue Regelung“ noch keine Informationen hatte. In den kommenden Wochen hatten wir mehrmals Gelegenheit, mit anderen Wassersportlern über das Problem zu sprechen. Dabei erfuhren wir, dass ein nicht Einhalten der Frist mit erheblichen Strafen wegen illegalem Aufenthalt, Aburteilungen im Schnellverfahren, Zwangsausweisung und Einreiseverbot geahndet wurde. Diesen Berichten können wir jedoch keine Namen der Betroffenen zuordnen. Allerdings hat uns die Deutsche Botschaft auf die Konsequenzen hingewiesen, wenn wir die Genehmigungen für längere Aufenthalte nicht einholen. Seit die 90 Tage Regelung greift, finden tatsächlich verstärkt Kontrollen statt. In den zurück liegenden Jahren sind wir nicht einmal überprüft worden, was wohl dazu geführt hat, dass der eine oder andere auch nach Ablauf der Aufenthaltsdauer im Land geblieben ist.“ Nach Auskunft des Generalkonsulats der Republik Kroatien in München gilt aktuell folgende Regelung: Für einen touristischen Aufenthalt in Kroatien (bei dem keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird) ist bis zu einer Dauer von 90 Tagen, gerechnet ab dem Tag der ersten Einreise innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten, für EU-Bürger kein Visum notwendig. Für einen touristischen Aufenthalt in Kroatien von mehr als 90 Tagen muss eine Genehmigung für einen „Vorläufigen Aufenthalt“ beantragt werden, die man erhalten kann, wenn man die durch das kroatische Ausländergesetz vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt.
Die Unterlagen sind im Original, in beglaubigter Abschrift oder in beglaubigter Kopie vorzulegen, die ausländischen Unterlagen sollen jedoch ins Kroatische übersetzt werden.
Die Bearbeitungszeit dauert bis zu 90 Tagen. Ein Antrag auf die Erteilung einer „Vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung“ muss bei einer diplomatischen Vertretung bzw. einem Konsulat der Republik Kroatien im Heimatland des Antragstellers gestellt werden. Einer mündlichen Auskunft des Generalkonsulats der Republik Kroatien in München zufolge haben Wassersportler ein ernsthaftes Problem mit dem Nachweis über die „gesicherte Unterkunft“. Eine Bescheinigung über einen festen Liegeplatz in einer Marina einzureichen sei zum Beispiel nicht ausreichend. Vielmehr muss eine Bestätigung eines Vermieters vorgelegt werden, dass ein Mietvertrag für eine feste Immobilie in Kroatien besteht. Zusätzlich ist eine notarielle Bestätigung notwendig, dass dem Vermieter die vermietete Immobilie tatsächlich gehört. Die befristete Aufenthaltsgenehmigung kann nur zu den im Gesetz vorgesehenen Zwecken (Familienzusammenführung, Arbeitsaufnahme, Studienzwecke, Forschung, humanitäre Gründe) beantragt werden. Zu sonstigen Zwecken kann eine Aufenthaltsgenehmigung für max. 6 Monate im Jahr gewährt werden.
Der Gesetzestext ist in englischer Sprache auf der Webseite des kroatischen Innenministeriums unter http://www.mup.hr/1266.aspx nachlesbar.
Karl-Heinz Beständig, Autor eines anerkannten Revierführers über Kroatien, erfuhr von einem Leser über die Polizei in Porec, dass sich Bootseigner und Camper seit 2008 doch wieder leichte Hoffnungen machen dürfen, ebenfalls in den Genuss der möglichen Verlängerung über 90 Tage hinaus zu kommen. Dazu gibt es jedoch nichts Offizielles und wie man weiß sind solche Informationen, so sie denn richtig sind, nicht unbedingt flächendeckend vorhanden und werden auch nicht entsprechend umgesetzt. An den Bearbeitungszeiten und den vorgeschriebenen Übersetzungen ins Kroatische ändert sich ohnehin nichts.
(Quelle: DSV Kreuzer-Abteilung)
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